Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma
Fahrer auf Zeit GmbH
Vogelsangstrasse 6
70176 Stuttgart
Stand: Mai 2013
1. Geltungsbereich, Arbeitnehmerüberlassung
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Soweit diese keine Regelungen enthalten, gilt das Gesetz. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder von dem Gesetz zu unserem Nachteil abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn unsere Vertragsleistungen in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu unserem Nachteil von dem Gesetz abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos erbracht werden.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
- Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
- Soweit nichts anderes vereinbart, gelten für unsere Leistungen die Regelungen der §§ 611 ff BGB.
- Vertragsgegenstand sind die vereinbarten Leistungen und nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
- Wir stellen dem Vertragspartner unsere Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) vorübergehend zur Verfügung. Sie stehen allein mit uns in vertraglicher Beziehung. Unsere Mitarbeiter sind sorgfältig ausgewählt. Der Vertragspartner ist jedoch verpflichtet, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und etwaige Beanstandungen über den Mitarbeiter unverzüglich an uns zu richten.
- Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Mitarbeiter von uns vor Arbeitsaufnahme gemäß den gesetzlichen Vorgaben über Sicherheits- und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Der Vertragspartner hat für eine entsprechende Einweisung, Unterrichtung und Einhaltung zu sorgen. Soweit unsere Mitarbeiter im Betrieb des Vertragspartners chemischen oder sonstigen Einwirkungen ausgesetzt sind, hat der Vertragspartner vor Beginn dieser Tätigkeit die vorgeschriebene Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen und uns entsprechende Ergebnisse mitzuteilen. Der Vertragspartner hat weiterhin Einrichtungen bezüglich erster Hilfe bereitzuhalten.
- Etwaige Arbeitsunfälle unserer Mitarbeiter sind uns unverzüglich zu melden.
- Wir sind berechtigt, die Einhaltung etwaiger Arbeitsschutzverpflichtungen des Vertragspartners durch Besuche beim Vertragspartner vor Ort zu überprüfen.
- Falls die Mitarbeiter von uns ihre Tätigkeit beim Vertragspartner nicht aufnehmen oder der Tätigkeit fernbleiben, sind wir unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
- Falls Mitarbeiter von uns aufgrund von nicht ordnungsgemäß vorhandenen oder fehlenden Sicherheitsausrüstungen oder Schutzkleidung ihre Arbeitstätigkeit beim Vertragspartner ablehnen, so schuldet der Vertragspartner die vereinbarte Vergütung für den Mitarbeiter des Vertragspartners.
2. Angebote, Auftragserteilung und Vertragsgegenstand
- Unsere Angebote und Kostenanschläge sind – sofern nicht ausdrücklich als fest bezeichnet – freibleibend und unverbindlich.
- An allen Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Entwürfen, Zeichnungen, Abbildungen etc. sowie Mustern, Modellen und Prototypen, behalten wir uns sämtliche Rechte insoweit vor, als sie nicht nach Sinn und Zweck des Vertrages bzw. auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung dem Vertragspartner eingeräumt werden. Angebotsunterlagen sowie Muster, Modelle und Prototypen sind uns auf unser Verlangen unverzüglich zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner diesbezüglich nicht geltend machen.
- Wir bemühen uns, einem nach Vertragsabschluss erfolgenden Änderungsverlangen des Vertragspartners bezüglich der vertragsgegenständlichen Leistungen Rechnung zu tragen, soweit uns dies im Rahmen unserer betrieblichen Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
- Grundlage der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Vertrag, bzw. der bestätigte Auftrag des Vertragspartners an uns, in dem der Leistungsumfang sowie die Vergütung festgehalten werden.
3. Vermittlungsprovision, Preise und Zahlungsbedingungen
- Bei der Übernahme eines Mitarbeiters von uns durch den Vertragspartner aus der Überlassung steht uns eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist wie folgt gestaffelt:
bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate beträgt die Provision 3 Bruttomonatsgehälter,
bei einer Übernahme nach drei Monaten beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter,
bei einer Übernahme nach sechs Monaten beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter,
bei einer Übernahme nach neun Monaten beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt.
Besteht zwischen einem Anstellungsverhältnis des Mitarbeiters von uns mit dem Vertragspartner und der vorangegangenen Überlassung kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, sind wir dennoch berechtigt, eine Vermittlungsprovision zu fordern, wenn das Anstellungsverhältnis auf die Überlassung zurückzuführen ist. Es wird vermutet, dass das Anstellungsverhältnis auf die vorangegangene Überlassung zurückzuführen ist, wenn das Anstellungsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Mitarbeiter von uns innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Überlassung begründet wird. Dem Vertragspartner steht es frei, den Gegenbeweis zu führen und sich hierdurch von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien.
- Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen.
- Unsere Preise verstehen sich vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung ausschließlich etwaiger Zusatzkosten, wie Fahrtkosten, Porto, Versand, Fracht, Verpackung, Versicherung. Die Mehrwertsteuer wird in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
- Zuschläge für anfallende Mehrarbeit, Schicht-, Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit stellen wir dem Vertragspartner nach den geltenden Tarifbestimmungen in Rechnung, sofern keine speziellen Vereinbarungen getroffen wurden.
- Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarungen sind Zahlungen des Vertragspartners sofort und ohne Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen unsererseits zehn Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat. Für die Folgen des Zahlungsverzugs gelten im Übrigen die gesetzlichen Bestimmungen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Vertragspartner nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Unsere Mitarbeiter sind nicht zum Inkasso berechtigt.
4. Leistungsfristen, Termine und Mitwirkung des Vertragspartners
4.1. Leistungstermine können nur Richtzeiten bzw. voraussichtliche Termine sein, die nach bestem Wissen und Gewissen angegeben werden. Die angegebenen Leistungszeiten sind nur dann Fixtermine, wenn sie ausdrücklich als solche festgelegt werden.
4.2. Die Einhaltung von Leistungsverpflichtungen, insbesondere Leistungsterminen, setzt voraus:
- die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten des Vertragspartners, insbesondere den Eingang vom Vertragspartner zu liefernder Unterlagen und Informationen;
- die Klärung sämtlicher Einzelheiten mit dem Vertragspartner;
- den Eingang vereinbarter Abschlagszahlungen.
Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3. Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Vertragspartner erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
4.4. Unsere Haftung im Falle von Leistungsverzögerung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, außer die Leistungsverzögerung beruht auf einer von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung.
5. Mängelrüge
5.1. Reklamationen über die Eignung seines Mitarbeiters von uns sind am Tage der Feststellung uns gegenüber schriftlich geltend zu machen. Verspätete Reklamationen können durch uns nicht mehr berücksichtigt werden.
5.2. Wenn uns der Vertragspartner nicht innerhalb von fünf Tagen nach Abwicklung des Auftrags etwaige objektiv vorhandene, schwerwiegende Mängel meldet, so gilt der Auftrag als endgültig abgewickelt.
5.3. Sofern eine Mängelrüge erfolgt, muss uns die Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt werden. Sollte diese Nachbesserung zweimal nachweislich erfolglos bleiben, so hat der Vertragspartner das Recht auf Minderung oder Rücktritt.
6. Haftungsbeschränkung
6.1. Wir übernehmen keine Haftung für jegliche Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Stromausfälle, Naturereignisse oder Verkehrsstörungen), Netzwerk- und Serverfehler, Leitungs- und Übertragungsstörungen, Viren oder Störung des Postweges entstanden sind. Weiterhin übernehmen wir keine Haftung für Geldangelegenheiten, die vom Vertragspartner an Mitarbeiter von uns erteilt werden, wie beispielsweise Verwahrung, Verwaltung von Geld etc., soweit wir hierzu nicht ausdrücklich eine schriftliche Einwilligung erteilt haben.
6.2. Wir sind verpflichtet, die uns übertragenen Leistungen mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen durchzuführen.
6.3. Wir haften nicht für Schäden und Folgeschäden, soweit der Vertragspartner selbst oder Dritte die uns überlassenen Materialien, Dokumente oder Informationen verändert oder verfälscht haben.
6.4. Unsere Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie auf die Verletzung von Kardinalpflichten. In jedem Fall ist die Haftung auf die Höhe des Wertes des betreffenden Auftrags begrenzt.
7. Rechte an Know-how und Gewerbliche Schutzrechte
Bei uns vorhandene bzw. während der Durchführung der mit uns abgeschlossenen Verträge gewonnene geheime, hochwertige und fortschrittliche Kenntnisse (Know-how) sowie Erfindungen und etwaige diesbezügliche gewerbliche Schutzrechte stehen – vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung bzw. der dem Vertragspartner nach Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses zustehenden Nutzung oder Verwendung der Leistungsgegenstände – allein uns zu.
8. Verjährung
Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen bzw. Leistungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr.
9. Anzuwendendes Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
9.1. Vorbehaltlich besonderer Vereinbarung ist Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
9.2. Forderungen gegenüber uns in Bezug auf die von uns zu erbringenden Leistungen dürfen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden.
- Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für alle Verpflichtungen aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Vertragspartners. Vorstehende Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber Vertragspartnern mit Sitz im Ausland.
9.4. Für alle Rechte und Pflichten aus und in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis kommt ausschließlich und ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Regelungen das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG: Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980) zur Anwendung.
9.5. Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen uns und dem Vertragspartner unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.